Versicherungsmakler & Finanzanlagenvermittler Jörg Braun_08258 Markneukirchen / Vogtland
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§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO
§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO (01.01.2013)
§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a GewO
§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO (01.01.2013)
§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO
§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a und b GewO (01.01.2013)
§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a und b GewO

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